Modelleisenbahnclub Dülmen 1988
Satzung
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
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Der Verein führt den Namen "Modelleisenbahnclub Dülmen 1988";
er hat seinen Sitz in Dülmen.
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Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "e.V." versehen.
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Für den Fall, daß der Verein Mitglied eines Dachverbandes wird,
zieht dies automatisch die Mitgliedschaft aller Mitglieder in den Verbänden
nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
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Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
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Zweck des Vereines ist die Pflege des Eisenbahnhobbys in Vorbild und Modell,
insbesondere soll auch die Jugend für dieses Hobby begeistert werden
und die Geselligkeit unter den Mitgliedern gefördert werden.
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Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
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geordneten Betrieb auf einer Vereinsanlage,
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Durchführung von Bastel- und Baustunden,
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Teilnahme und Besuch von Ausstellungen und Messen
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Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen,
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Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen,
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gegenseitigen Austausch von Fachwissen.
§ 3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
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Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag an den
Vorstand voraus. Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne
Angabe von Gründen erfolgen.
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Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Fördermitglieder
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Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Im weiteren gilt §
4.
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Sie zahlen einen Sonderbeitrag gemäß der Gebührenordnung.
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Sie haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, sie können jedoch ihre
Meinung in die Beratung einbringen.
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Sie haben das Recht, an geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Räumlichkeiten des Vereins unter Beachtung der Hausordnung
zu benutzen.
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Sie haben die Möglichkeit, an gesondert angesetzten Fahrtagen, mit
eigenen Fahrzeugen teilzunehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Vollmitglieder, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, haben das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung, bei jüngeren Mitgliedern
kann der gesetzliche Vertreter dieses Recht wahrnehmen.
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Alle Mitglieder haben das uneingeschränkte Rede- und Antragsrecht
vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
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Alle Vollmitglieder haben das Recht, die Vereinsanlage unter Beachtung
aller Anordnungen zu benutzen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, das Eigentum des Vereins schonend und
fürsorglich zu behandeln.
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Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Beiträge
verpflichtet.
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Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge
sind der Gebührenordnung zu entnehmen.
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Jedes Vollmitglied ab dem vollendetem 16. Lebensjahr kann beim Vorstand
schriftlich einen Schlüsselsatz für die Räumlichkeiten des
Vereins beantragen. Die Ablehnung des Antrages muß begründet
werden. Selbstanfertigung der Schlüssel ist nicht erlaubt. Auf begründetes
Verlangen ist dem Vorstand der Schlüsselsatz unverzüglich auszuhändigen.
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Mißbrauch der Schlüsselgewalt stellt ein vereinsschädigendes
Verhalten dar. Das Mitglied haftet voll für die etwaigen Folgen
des Mißbrauchs.
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Der Verlust eines Schlüssel ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß
oder Streichung aus der Mitgliederliste.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monates
erfolgen.
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Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein Schaden
zugefügt hat, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Vor der Beschlußfassung
ist dem Mitglied, unter Einräumung einer angemessenen Frist, Gelegenheit
zur persönlichen oder schriftlichen Erklärung zu geben. Der Beschluß
über einen Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
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Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann der Betroffene vor der
nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
Dafür ist der Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Mitteilung über den Ausschluß dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Auf der über den Widerspruch
beratenden Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen
oder schriftlichen Erklärung zu geben.
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Der Vorstand kann ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
ausstehende Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb
von drei Monaten entrichtet hat, aus der Mitgliederliste streichen. Die
Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen
die Streichung aus der Mitgliederliste kann kein Einspruch eingelegt werden.
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Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft
nicht zurückerstattet.
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Dem Mitglied überlassenes Vereinseigentum ist beim Austritt zurückzugeben.
§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung beantragt.
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Jährlich findet mindestens eine ordentliche Hauptversammlung, möglichst
im ersten Quartal des Jahres, statt.
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Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse, sowie
ein Sitzungsprotokoll, werden durch den Vorstand schriftlich
niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
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Die Durchführung der Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
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Die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder ist Pflicht. Abwesenheit ist
nur aus dringendem Grund zulässig ; es kann auch eine schriftliche
Vollmacht erteilt werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung,
die Gebührenordnung und die Hausordnung der
Vereinsräume.
§ 10 Vorstand
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand. Der Vorstand bleibt solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart und dem Jugendwart. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer.
Der Vorsitzende und der Kassenwart müssen voll geschäftsfähig
sein.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu bestellen.
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Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende
und der Kassenwart erhalten eine Kontovollmacht.
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Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vorstandes müssen dokumentiert
werden.
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Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder müssen neben ihrem Namen
auch mit dem Namen des Vereins unterzeichnen.
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Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Kann eine Stimmengleichheit nicht geklärt werden,
so ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
herbeizuführen.
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Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen und von allen
Anwesenden zu unterzeichnen.
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Ankäufe sämtlichen Materials erfolgen durch den Vorstand bei
Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit der Beschaffung
beauftragen. Beschaffungen oder Belastungen mit einem Finanzvolumen über
1000 DM hinaus bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand
bindend und heben eventuelle anderslautende Beschlüsse auf.
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Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
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Der Vorstand übt in den Räumlichkeiten des Vereins das Hausrecht
aus.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
werden sämtliche Sachwerte intern oder öffentlich versteigert.
Der Erlös wird je nach Dauer der Mitgliedschaft unter den Vollmitgliedern
verteilt.
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Für den Fall, daß der Verein die Gemeinnützigkeit gemäß
der Abgabenordnung erhält, fällt bei Auflösung des Vereins
das gesamte Vermögen an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige
Organisation.
§ 12 Satzungsänderungen
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Änderungen der Satzung, der Gebührenordnung
sowie der Geschäftsordnung bedürfen
der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer
beschlußfähigen Mitgliederversammlung.
Auf die Satzungsänderung und die zu ändernden Abschnitte der
Satzung muß in der Einladung hingewiesen werden.
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Die Änderungen gemäß Absatz 1. sind allen Mitgliedern schriftlich
zuzustellen.
Diese Satzung wurde von den stimmberechtigten Mitgliedern am 12.05.1998
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
HTML-Umsetzung duch Thomas Woditsch